Auszüge aus dem Schifffahrtsrecht:
Art. 3 Schweizer Flagge zur See
Schweizer Flagge zur See
1 Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge.
Art. 4 Geltungsbereich des schweizerischen Rechts
Geltungsbereich des schweizerischen Rechts
1 Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. In gleichem Umfang gilt bei einem Schiffbruch schweizerisches Recht für die Überlebenden.
Art. 14 Zivilrechtspflege
Zivilrechtspflege
1 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten besteht für alle dinglichen Klagen in Bezug auf ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der Gerichtsstand in Basel.
Art. 15 Strafrechtspflege
Strafrechtspflege
1 Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen strafbaren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit oder der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Bussen verfügt der Kanton Basel-Stadt.
Art. 67 Dienst an Bord
Dienst an Bord
1 Der Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes hat an sich keinen Wechsel des Wohnsitzes zur Folge.
Art. 68 Anwendung schweizerischen Rechts
Anwendung schweizerischen Rechts
1 Die Bestimmungen über den Heuervertrag finden auf alle an Bord schweizerischer Seeschiffe dienenden Seeleute Anwendung, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
Art. 871Anwendung des OR und Verjährung
Anwendung des OR und Verjährung
1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, findet auf die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes das Obligationenrecht2Anwendung.