Heute kam der letzte und wichtigste Ausweis…

Vor 5 Wochen habe ich alle Ausweise und Bestätigungen welche zum Erhalt des Schweizer Hochseeausweises notwendig sind eingereicht.

Heute ist nun ist endlich der lang ersehnte Ausweis eingetroffen….hurra…!

Hier die Ausweise…alle Belege und Bestätigungen welche ich dem CCS zustellen musste waren in einem sehr dicken Couvert.

DER AUSWEIS FÜR DIE GROSSE FREIHEIT AUF ALLEN WELTMEEREN

Mit dem Hochseeausweis können Sie auf der ganzen Welt Schiffe skipperund/oder chartern. Sie erhalten bei uns eine solide Ausbildung, die Ihnendie nötigen Fertigkeiten vermittelt, um ein Schiff sicher führen zu
können. So navigieren Sie nicht mehr im Neuwasser, sondern bald schon
in vertrauten Gewässern. Auf den Spuren der alten Seefahrer erkunden
Sie die Welt aus einem anderen Blickwickel.

Informationsmappe HochseeausweisInformationen zur PrüfungPrüfungsdatenDownloads

Voraussetzungen gemäss der Hochseeausweis-Verordnung

Die rechtliche Grundlage für die Ausbildung und den Erwerb des
schweizerischen Hochseeausweises ist die Hochseeausweis-Verordnung
(HA-V).  Die in Artikel 2 festgelegten Voraussetzung für den Erwerb des
Hochseeausweises sind:Mindestalter 16 JahreBestandene Prüfung für den HochseeausweisKantonaler Schiffsführerausweis der entsprechenden
KategorieGültiger NothilfeausweisBestätigung über genügendes Seh-
und HörvermögenNachweis über die Praxis auf See Die Gebühr für die
Erstausstellung eines Hochseeausweises beträgt CHF 250.-. 

Um die Prüfung abzulegen, muss die Kandidatin oder der Kandidat
mindestens 16 Jahre alt sein. Minderjährige müssen die Genehmigung der Eltern oder der gesetzliche Vertretung vorlegen, um zur Prüfung
zugelassen werden. Diese Voraussetzungen sind in den nachfolgenden
Artikeln der Hochseeausweis-Verordnung noch genauer definiert. Weiter
unten finden Sie Ausführungen und Erklärungen dazu sowie die
Definitionen, wie die Vorschriften in der gängigen Praxis vom CCS als
vom Seeschifffahrtsamt beauftragter Prüfungsstelle umgesetzt werden. 

Die Hochseeausweis-Verordnung im Volltext lesen. 

Der Schweizer Hochseeausweis:Anforderungen an die Praxis auf See
Aktive Teilnahme

Die Hochseeausweis-Verordnung verlangt eine aktive Teilnahme an
Navigation und Schiffsführung. Dabei erlernen und üben Sie alle
Fähigkeiten und Handlungen, die das Führen einer Yacht ermöglichen.
Die Qualität der Ausbildung liegt in Ihrer Verantwortung als Kandidat /
als Kandidatin. Minimale Erfahrung für Erstausstellung:Kategorie
Segelschiff: Mindestens 18 Tage auf See und mindestens 1000 gefahrene
Seemeilen, davon mindestens 700 Seemeilen nach bestandener
Theorieprüfung.
Kategorie Motorschiff: Mindestens 10 Tage auf See und mindestens 500
gefahrene Seemeilen, davon mindestens 400 Seemeilen nach
bestandener Theorieprüfung. 

Minimale Erfahrung für Ergänzung der Kategorie:
Kategorie Segelschiff:
Mindestens 10 Tage auf See und mindestens 500 gefahrene Seemeilen.

Kategorie Motorschiff:
Mindestens 5 Tage auf See und mindestens 100 gefahrene Seemeilen. 

Logbuchführung nach Anhang 3
Damit ein Törn oder eine Fahrt an die notwendige Praxis auf See
angerechnet werden kann, muss während der ganzen Zeit ein Logbuch
nach dem Standard, wie er im Anhang 3 der Hochseeausweis-Verordnung festgelegt ist, geführt werden. Zu jedem Logbuch gehören die
Schiffsdaten und eine Crewliste. 

Nautische Ausbildung nach Anhang 2
Seit der Revision der Hochseeausweis-Verordnung vom 1. Oktober 2014
gehört auch ein Nachweis von nautischer Ausbildung zu den
Bedingungen, zusätzlich zu den Meilen und Tagen. Dieser Nachweis wird im Leistungsnachweis aufgeführt auf den Seiten 32 und 33 des
Fahrtennachweises Segelschiff oder auf den Seiten 24 und 25 des
Fahrtennachweises Motorschiff. 

Die hier aufgeführten Tätigkeiten dürfen vom Skipper bestätigt werden, wenn sie von Ihnen als Kandidaten selbstständig und erfolgreich durchgeführt wurden.

Der Leistungsnachweis ist auch ein Teil der Bedingungen für die
Ergänzung der Kategorie. 

Der CCS gibt ein eigenes Logbuch heraus, das sich ideal für
Ausbildungstörns eignet:zum Clubshop

Anforderungen an Schiffe, Skipper und FahrtengebieteSchiffe:
Die Anerkennung der Schiffe, auf denen die Praxis auf See erlangt werden kann, stützt sich in Absprache mit dem Schweizerischen
Seeschifffahrtsamt (SSA) auf die Kategorie der Schiffe, die einen
Schweizer Flaggenschein erhalten. Der Hochseeausweis berechtigt zum
Führen dieser Schiffe. Diese sind nach der gängigen Praxis des SSA
Sportboote der CE- Kategorien A oder B
(siehe „Ausstellung eines Flaggenscheins für Jachten“

Nicht angerechnet werden Törns auf Schiffen, die nur für die Binnen-
oder Küstenfahrt (CE-Kategorie C oder D) zugelassen sind sowie Fahrten mit Gross-Seglern oder Motorschiffen der Berufsschifffahrt. 
Skipper und Crew:Die Praxis auf See muss unter Anleitung eines Skippers erlangt werden. Als Skipper oder Schiffsführer gilt die Person, welche die
Verantwortung für Schiff und Crew trägt. Der Schiffsführer oder Skipper muss nach den rechtlichen Bestimmungen des Flaggenstaates berechtigt sein, dass Schiff im entsprechenden Fahrtengebiet zu führen. 

Fahrgebiete:Die Praxis auf See muss ausserhalb der Binnengewässer
erlangt werden. Als Binnengewässer gelten Seen, Kanäle und unter
anderem IJssel-und Markermeer in Holland. Im Bereich der
Flussmündungen und anderen fliessenden Übergängen zwischen Salz-
und Süsswasser sind die Bestimmungen der einzelnen Länder sehr unterschiedlich. Im Zweifelsfall können Sie die Anerkennung eines Gebiets
vorgängig mit der Prüfungsstelle abklären.  

Formelle Anforderungen an den Nachweis der Praxis auf See

Als Nachweis über die Praxis auf See (Meilen/Tage) werden anerkannt:
Korrekt und komplett ausgefüllter Fahrtennachweis mit Original-
Unterschrift des SkippersLogbuchkopie mit Original-Unterschrift des
Skippers auf der KopieLogbuch unterschrieben vom Skipper
(Original-Logbücher werden retourniert)Seemeilenbestätigung mit
Original-Unterschrift des Skippers und zusätzlicher Logbuchkopie
 Logbuchkopien müssen lesbar und in guter Qualität vorhanden sein, die Ränder dürfen nicht abgeschnitten werden und es gehört wie beim
Logbuch eine Kopie von Crewliste und Schiffsdaten dazu. 

Als Nachweis über die nautische Ausbildung auf See (HA-V Anhang 2)
wird verlangt:
Leistungsnachweis im vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Fahrtennachweis. 
Definition nach gängiger PraxisTage mit Seefahrt
Alle Tage, die im Rahmen eines Törns anfallen, inklusive An-und Abreisetag, Ruhetag, Abwettern, Ruhetag am Anker, Hafenmanövertag. 
Tag auf See
Als Tag auf See gilt ein Datumstag, an dem mindestens eine halbe Stunde Fahrt ausserhalb des Hafens oder weg vom Anker unternommen wurde.
Es sind im Logbuch oder Logbuch-Auszug (im Fahrtennachweis)
mindestens drei Zeilen mit je Uhrzeit, Ortsangaben und Anzahl Meilen
vorhanden, im Logbuch ergänzt mit MgK, KüG, Wetter- und
Barometereintrag,
etc. 
Überquerung
Bei einer Überquerung mit oder ohne Zwischenstopps werden insgesamt höchstens 500 Seemeilen anerkannt; Seemeilen, die während den
Zwischenstopps und nach der Überquerung absolviert und separat
ausgewiesen werden, werden anerkannt. 
Regatten
Distanzen, die bei Regattengefahren wurden, werden insgesamt bis zu
höchstens 100 Seemeilen anerkannt. 
Flottillen
Seemeilen, die in Flottillen gefahren wurden, werden nicht anerkannt.

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